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→ Nutzung eines Bildnisses für Werbezwecke
Der Schutz der Pressefreiheit beschränkt sich nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogene Pressetätigkeiten, sondern schließt die Werbung für das Presseerzeugnis ein.1)
Auch die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis - ebenso wie das Presseerzeugnis selbst - genießt den Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie den Absatz des Presseerzeugnisses fördert und auf diese Weise zur Verbreitung der Informationen beiträgt.2)
Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich deshalb auch auf Werbung, die das Presseerzeugnis der Öffentlichkeit vorstellt und Art und Gegenstand der Berichterstattung ankündigt.3)
Daß eine Bildnisveröffentlichung als Kaufanreiz für eine Zeitung dient, und somit als Werbung aufzufassen ist, führt allein nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der Bildnisveröffentlichung, da die Presse für ihr Produkt werben darf. Denn Werbung für ein Presseerzeugnis genießt ebenso wie dieses selbst den Schutz des Art. 5 1 GG. Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit des Pressewesens insgesamt. Dieser Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung selbst.4)
Die Eigenwerbung der Presse genießt den Schutz des Art. 5 I GG und damit auch das Privileg des § 23 I Nr. 1 KUG nur dann, wenn sie das Presseerzeugnis der Öffentlichkeit vorstellt und die Werbung damit als Kommunikationsmittel dient, das Art und Gegenstand der Berichterstattung so ankündigt, dass die Öffentlichkeit Kenntnis von der Berichterstattung erlangt und dadurch die Informationsgelegenheit wahrnehmen kann.5)
Art 5 (1) GG → Presse- und Rundfunkfreiheit
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