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Integrationsgesetze nach Art. 24 Abs. 1 GG [→ Zwischenstaatliche Einrichtungen] sind als Akte deutscher Staatsgewalt an die im Grundgesetz verbürgten Grundrechte gebunden, deren Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) sie auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt generell sicherzustellen haben.1) Dies gilt nicht nur für die (erstmalige) Übertragung von Hoheitsrechten auf die zwischenstaatliche Einrichtung, sondern auch beim nachfolgenden Vollzug ihres Integrationsprogramms.2) Das ist jedenfalls Ausdruck der die Verfassungsorgane treffenden grundrechtlichen Schutzpflicht und verpflichtet sie nicht nur zur Beobachtung des Vollzugs des jeweiligen Integrationsprogramms, sondern bei einer Berührung des Wesensgehalts der in Rede stehenden Grundrechte auch dazu, geeignete Abhilfe zu schaffen. Einzelne Verstöße von Maßnahmen der zwischenstaatlichen Einrichtung gegen ihr Mandat und dessen verfassungsrechtliche Grenzen führen dabei nicht zur Nichtigkeit des Integrationsgesetzes.3)
Art. 24 (1) GG → Zwischenstaatliche Einrichtungen
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