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grundrecht:haftung_eines_presseunternehmens_fuer_die_veroeffentlichung_gesetzwidriger_werbeanzeigen

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Haftung eines Presseunternehmens für die Veröffentlichung gesetzwidriger Werbeanzeigen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein Presseunternehmen für die Veröffentlichung gesetzwidriger Werbeanzeigen Dritter nur, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Ver- öffentlichung der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Bei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung von Anzeigen bei der Veröffentlichung unter dem Gebot der raschen Entscheidung steht. Um die Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, besteht daher mit Blick auf die Gewährleistung der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Sie beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße.1)

Maßgeblich für die eingeschränkte Prüfungspflicht der Presse ist die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit2), die der Presse als Institution zukommt und auch den Anzeigenteil eines Presseorgans umfasst3).4)

Ein Presseunternehmen kann sich grundsätzlich nicht mit Erfolg auf eine eingeschränkte Haftung für gesetzwidrige Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.5)

siehe auch

Art 5 (1) GG → Presse- und Rundfunkfreiheit

1)
BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 136/13 - TIP der Woche; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. April 1990 - I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1014 = WRP 1991, 19 - Pressehaftung I; Urteil vom 7. Mai 1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 - Pressehaftung II; Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie; Urteil vom 14. Juni 2006 - I ZR 249/03, GRUR 2006, 957 Rn. 14 = WRP 2006, 1225 - Stadt Geldern; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 9 Rn. 2.3; Bergmann/Goldmann in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 102
2)
BGH, GRUR 1990, 1012, 1014 - Pressehaftung I; GRUR 1992, 618, 619 - Pressehaftung II
3)
vgl. BVerfGE 21, 271, 278 - Südkurier; BVerfG, GRUR 2001, 170, 172
4) , 5)
BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 136/13 - TIP der Woche
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