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Ein wesentliches Prinzip unseres rechtsstaatlichen Systems ist der Grundsatz des „gesetzlichen Richters“.
Dieser Grundsatz ist in Art. 101 des Grundgesetzes [Art. 101 GG → Anspruch auf den gesetzlichen Richter] verbürgt.
Der Grundsatz des „gesetzlichen Richters“besagt, dass für jedes gerichtliche Verfahren schon vorher feststehen muss, von welchen Richtern es entschieden werden wird. Die richterliche Zuständigkeit soll damit einer unsachlichen Beeinflussung entzogen werden.
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