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grundrecht:ausnahme_erbrechtlicher_schuldverhaeltnisse_aus_dem_benachteiligungsverbot

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Ausnahme erbrechtlicher Schuldverhältnisse aus dem Benachteiligungsverbot]

§ 19 (4) AGG

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

siehe auch

grundrecht/ausnahme_erbrechtlicher_schuldverhaeltnisse_aus_dem_benachteiligungsverbot.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1