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Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten können sich dagegen grundsätzlich nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen.1)
Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verbieten eine ausdehnende Auslegung auf ausländische juristische Personen im Hinblick auf materielle Grundrechte.2) Das gilt auch für die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG3), deren Schutzbereich sich im Hinblick auf ihre Durchsetzbarkeit teilweise mit dem der materiellen Grundrechte deckt.4) Erstreckte man den Schutz von Art. 19 Abs. 4 GG auch auf ausländische juristische Personen, würde das Regelungsanliegen von Art. 19 Abs. 3 GG in erheblichem Umfang umgangen.5)
Eine juristische Person ist als inländisch zu qualifizieren, wenn sie ihren Sitz im Inland hat (sog. Sitztheorie); auf die Staatsangehörigkeit der hinter ihr stehenden natürlichen Personen kommt es hingegen nicht an.6) Der Sitz bestimmt sich dabei in der Regel nach dem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Wird sie an mehreren Standorten tätig und erstreckt sich ihr Aktionsbereich auf mehrere Staaten, bestimmt sich ihr Sitz – vorbehaltlich der aus der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV folgenden Möglichkeiten.7) Das ist der Ort, an dem das oberste Verwaltungsorgan die Mehrheit seiner Entscheidungen über die Geschäftsführung trifft beziehungsweise an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden.8) Eine international verflochtene juristische Person hat – soweit nicht die Regelungen zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vorrangig zu berücksichtigen sind9) – mithin nur dann den Sitz ihrer Hauptverwaltung im Inland, wenn auch die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung im Inland gefällt wird.10)
Eine Ausnahme bilden insoweit juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Auf sie ist die Grundrechtsberechtigung zu erstrecken, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt.11)
Für ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten gilt dies hingegen nicht. Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention lässt sich eine Grundrechts- und Beschwerdeberechtigung ausländischer juristischer Personen nicht ableiten.12)
Zwar enthalten die grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG als sogenannte Prozessgrundrechte objektive Verfahrensgrundsätze, die jedem zugutekommen, der nach den Verfahrensnormen parteifähig oder von einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar betroffen ist.13) Sie gelten daher unabhängig von Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich auch für ausländische juristische Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, für Bund, Länder und Gemeinden und selbst für ausländische Staaten, die Verfahrensbeteiligte vor deutschen Gerichten sind.14)
Die grundrechtsgleichen Rechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sind aber spezifische Ausprägungen des umfassenderen Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) und richten sich als solche ausschließlich an die deutsche Justiz. Sie können daher auch nur durch ein deutsches Gericht im Sinne des Art. 92 GG verletzt werden.15) Internationale oder supranationale Organisationen, ihre Gerichte und Spruchkörper binden sie dagegen nicht16), so dass deren Verfahrensleitung von vornherein nicht an Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gemessen werden kann.17)
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