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gesetz_ueber_die_erstreckung_von_gewerblichen_schutzrechten

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Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

PatG-DDR → PatG-DDR

§ 5 ErstrG

§ 5 ErstrG sieht für das gemäß § 4 Abs. 1 ErstrG unter Beibehaltung seines Zeitrangs auf das übrige Bundesgebiet erstreckte Streitpatent vor, dass die bisher für das Streitpatent geltenden Rechtsvorschriften noch anzuwenden sind, soweit es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer handelt.1)

siehe auch

1)
BPatG, Urt. v. 29. April 2014 - 3 Ni 13/13
gesetz_ueber_die_erstreckung_von_gewerblichen_schutzrechten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 03:44 von 127.0.0.1