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geschmacksmusterrecht:ggv:zustellung_durch_fernkopierer_oder_andere_technische_kommunikationsmittel

finanzcheck24.de

Zustellung durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel

Artikel 51 (1) GGDV

Die Zustellung durch Fernkopierer erfolgt durch Übermittlung des Originalschriftstücks oder einer Abschrift davon gemäß Artikel 47 Absatz 1 [→ Allgemeine Vorschriften über Zustellungen]. Die Einzelheiten dieser Übermittlung werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt.

Artikel 51 (2) GGDV

Die Zustellung durch andere technische Kommunikationsmittel wird vom Präsidenten des Amtes geregelt.

Art. 47 - 55 GGDV (Kapitel IX) → Zustellungen

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/zustellung_durch_fernkopierer_oder_andere_technische_kommunikationsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1