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geschmacksmusterrecht:ggv:verzicht_auf_beitreibung

finanzcheck24.de

Verzicht auf Beitreibung

Artikel 60 GGDV

Der Präsident des Amtes kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder die Beitreibung zu ungewiss ist.

Art. 59 - 60 GGDV (Kapitel XI) → Unterbrechung des Verfahrens und Verzicht auf Beitreibung

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/verzicht_auf_beitreibung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1