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geschmacksmusterrecht:ggv:grad_der_gestaltungsfreiheit

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Grad der Gestaltungsfreiheit

Artikel 10 (2) GGV

Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt.

Artikel 10 (1) GGV → Schutzumfang

Art. 10 - 13 GGV (Titel II, Abschnitt 2) → Umfang und Dauer des Schutzes
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen.1)

Eine geringere Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum können zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters führen. Der Schutzumfang hängt demnach vom Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ab. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln. Je größer der Abstand ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh
2)
BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21 - Tellerschleifgerät; m.V.a. BGH, GRUR 2019, 398 [juris Rn. 14] - Meda Gate
geschmacksmusterrecht/ggv/grad_der_gestaltungsfreiheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1