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Erfüllt die Anmeldung die Erfordernisse des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung], wird das betreffende Geschmacksmuster mit den in Artikel 69 Absatz 2 [→ Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster] der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in das Register eingetragen.
Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung], so werden dieser Sachverhalt und der Tag, an dem die Aufschiebungsfrist abläuft, vermerkt.
Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 [→ Anmeldegebühren] zu zahlenden Gebühren werden auch dann nicht erstattet, wenn das angemeldete Geschmacksmuster nicht eingetragen wird.
Art. 13 - 20 GGDV (Kapitel II) → Eintragungsverfahren
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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