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geschmacksmusterrecht:ggv:bauelemente_eines_komplexen_erzeugnisses

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Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses

Mit dem Ausdruck Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses [Artikel 3 c) → Komplexes Erzeugnis] bezeichnet die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung die verschiedenen Einzelteile, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann.1)

siehe auch

Artikel 3 c) → Komplexes Erzeugnis

1)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 65] - Acacia und D’Amato [Audi bzw. Porsche]
geschmacksmusterrecht/ggv/bauelemente_eines_komplexen_erzeugnisses.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1