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(1) Sofern in diesem Titel nichts anderes vorgesehen ist, gelten diese Verordnung und alle sie betreffenden, gemäß Artikel 109 angenommenen Durchführungsverordnungen sinngemäß für Eintragungen gewerblicher Muster und Modelle nach der Genfer Akte im beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geführten internationalen Register (im Folgenden ‚internationale Eintragung‘ bzw. ‚Internationales Büro‘ genannt), in denen die Gemeinschaft benannt ist.
(2) Jede Registrierung einer internationalen Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, im internationalen Register hat dieselbe Wirkung, als wäre sie im vom Amt geführten Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfolgt, und jede Veröffentlichung einer internationalen Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, im Bulletin des Internationalen Büros hat dieselbe Wirkung wie eine Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
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