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geschaeftsgeheimnisse:schadensersatzpflicht_bei_vorsatz_oder_fahrlaessigkeit

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Schadensersatzpflicht bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit

§ 10 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt die Schadensersatzpflicht des Rechtsverletzers bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln.

§ 10 (1) GeschGehG

Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

siehe auch

§ 10 GeschGehG → Haftung des Rechtsverletzers
Regelt die Haftung des Rechtsverletzers für Schäden, die durch die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses entstehen.

geschaeftsgeheimnisse/schadensersatzpflicht_bei_vorsatz_oder_fahrlaessigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1