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§ 10 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt die Schadensersatzpflicht des Rechtsverletzers bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln.
Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 10 GeschGehG → Haftung des Rechtsverletzers
Regelt die Haftung des Rechtsverletzers für Schäden, die durch die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses entstehen.
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