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§ 8 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Schadensersatzpflicht des Rechtsverletzers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Auskunftspflicht.
Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 8 GeschGehG → Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
Regelt die Auskunftsansprüche und die Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Auskunftspflicht.
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