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§ 8 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt die Auskunftsansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Rechtsverletzer.
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Auskunft über Folgendes verlangen:
1. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
2. die Menge der hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte sowie über die Kaufpreise,
3. diejenigen im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, und
4. die Person, von der sie das Geschäftsgeheimnis erlangt haben und der gegenüber sie es offenbart haben.
§ 8 GeschGehG → Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
Regelt die Auskunftsansprüche und die Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Auskunftspflicht.
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