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Nachgereichte Schutzansprüche haben für das Löschungsverfahren nur die Funktion, dem Patentgericht und den anderen Verfahrensbeteiligten zu verdeutlichen, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber sein Gebrauchsmuster verteidigt. Eingeschränkte Ansprüche werden zu den Gebrauchsmusterunterlagen gereicht. Die neuen Schutzansprüche treten nicht an die Stelle der Schutzansprüche, die der Eintragung zugrunde lagen, binden den Gebrauchsmusterinhaber bei der Verteidigung seines Gebrauchsmusters.
Gegenüber Dritten haben nachgereichte Schutzansprüche die materielle Wirkung eines Verzichts auf Ansprüche, die über den Gegenstand der nachgereichten Schutzansprüche hinausgehen.
Ein Angreifer muß trotz einer etwaigen Selbstbeschränkung durch den Inhaber seinen Löschungsantrag aber auf die im Register eingetragene ursprüngliche Fassung richten. Der Inhaber darf sein Gebrauchsmuster nicht verteidigen, soweit es über die eingeschränkte Fassung hinausgeht. Bei der Kostenentscheidung bleibt die Löschung des Teils, den der Inhaber ohnehin nicht verteigen darf, unberücksichtigt.
Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Senats - wiederholt bestätigt vom Bundesgerichtshof1) - , dass angesichts der weit reichenden Folgen der Rücknahme eines Widerspruchs an in diesem Sinne auszulegende Erklärungen des Gebrauchsmusterinhabers hinsichtlich ihrer Klarheit und Bestimmtheit strenge Anforderungen zu stellen sind.2)
Legt der Gebrauchsmusterinhaber im Laufe des Löschungsverfahrens - auch mehrmals - neu gefasste Ansprüche vor und beschränkt seine Verteidigung hierauf, so kann daher allein aus der Einreichung neuer Ansprüche weder ein Verzicht auf das Schutzrecht noch eine verfahrensrechtliche Beschränkung des Gegenstandes der Prüfung im Sinne einer teilweisen Rücknahme des Widerspruchs abgeleitet werden .3)
Nur der am Ende der mündlichen Verhandlung gestellte und damit der Entscheidung zugrundeliegende verfahrensrechtliche Antrag des Gebrauchsmusterinhabers, das Gebrauchsmuster mit einem eingeschränkten Antrag aufrechtzuerhalten, ist in der Regel als Einschränkung eines zunächst unbeschränkt eingelegten Widerspruchs gegen den Löschungsantrag zu sehen. Ein schriftsätzlicher Antrag, der im Laufe des Löschungsverfahrens zusammen mit einer als Formulierungsvorschlag zu betrachtenden beschränkten Verteidigung eingereicht wird, bewirkt diese Bindungswirkung nicht.4)
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