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Artikel 3 (2) Buchst. e der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) bezieht sich auf die Definition von „wissenschaftliche Forschung und Entwicklung“ gemäß der REACH-Verordnung.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für den Begriff „wissenschaftliche Forschung und Entwicklung“.
Artikel 3 BPR → Verweis auf Begriffsbestimmungen der REACH-Verordnung
Bezieht sich auf die Begriffsbestimmungen der REACH-Verordnung für bestimmte Begriffe.
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