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(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.
(2) Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn a) sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und b) sie das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es zu beeinflussen.
(3) Geschäftspraktiken, die eine schutzbedürftige Gruppe von Verbrauchern aufgrund geistiger oder körperlicher Gebrechen, Alters oder Leichtgläubigkeit ausnutzen, werden ebenfalls als unlauter betrachtet.
(4) Unlautere Geschäftspraktiken umfassen insbesondere irreführende Handlungen und Unterlassungen sowie aggressive Geschäftspraktiken.
(5) Anhang I dieser Richtlinie listet Geschäftspraktiken auf, die unter allen Umständen als unlauter gelten.
Nach der Generalklausel des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. Eine in diesem Sinne wesentliche Beeinflussung ist nach der Definition des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie immer dann gegeben, wenn eine Geschäftspraxis die Fähigkeit des Verbrauchers, eine „informierte Entscheidung“ zu treffen, spürbar beeinträchtigt und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte.1)
In Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie werden zwei Arten von Geschäftspraktiken genannt, die als unlauter einzustufen sind, nämlich die „irreführenden Praktiken“ im Sinne der Art. 6 und 7 und die „aggressiven Praktiken“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie.2)
Richtlinie 2005/29/EG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Definiert und verbietet unlautere Geschäftspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen.
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