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nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen. | nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen. | ||
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+ | ==== Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO ==== | ||
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+ | Es entspricht in der Regel billigem Ermessen im Sinne von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem Kläger | ||
+ | die Kosten aufzuerlegen, | ||
+ | Einwendungen oder Einreden rechnen musste, etwa der Berufung auf eine Kürzung nach Art. 7 | ||
+ | Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO.((BGH, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
- | Artikel 7 -> [[Ausgleichszahlungen für Fluggäste]] \\ | + | Artikel 7 -> [[Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung, |
Regelt die Entschädigungshöhen bei Nichtbeförderung, | Regelt die Entschädigungshöhen bei Nichtbeförderung, |
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