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eu:reduzierung_der_ausgleichszahlung_bei_alternativer_befoerderung

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 nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen. nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
 </note> </note>
 +
 +
 +
 +==== Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO ====
 +
 +Es entspricht in der Regel billigem Ermessen im Sinne von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem Kläger 
 +die Kosten aufzuerlegen, wenn er schon vor Rechtshängigkeit mit der Erhebung naheliegender 
 +Einwendungen oder Einreden rechnen musste, etwa der Berufung auf eine Kürzung nach Art. 7 
 +Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO.((BGH, Urteil vom 27. August 2024 - X ZR 146/23))
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
-Artikel 7 -> [[Ausgleichszahlungen für Fluggäste]] \\+Artikel 7 -> [[Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung]] \\
 Regelt die Entschädigungshöhen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung. Regelt die Entschädigungshöhen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung.
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