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Opt-In

Art. 83 (4) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht

Sofern noch keine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben worden ist, können Inhaber oder Anmelder europäischer Patente, die die Ausnahmeregelung nach Absatz 3 in Anspruch genommen haben, oder Inhaber ergänzender Schutzzertifikate, die zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden sind, jederzeit davon zurücktreten. In diesem Fall setzen sie die Kanzlei davon in Kenntnis. Der Verzicht auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung wird mit dem Eingang der entsprechenden Mitteilung in das Register wirksam.

siehe auch

Art. 83 EPG → Übergangsregelung

eu/opt-in.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 03:45 von 127.0.0.1