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Artikel 7 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden.
Artikel 7 (1) → Irreführende Unterlassungen durch Vorenthalten wesentlicher Informationen
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden, die der durchschnittliche Verbraucher benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen.
Artikel 7 (2) → Irreführende Unterlassungen durch Verheimlichung oder unklare Bereitstellung
Beschreibt, dass auch die Verheimlichung oder unklare Bereitstellung wesentlicher Informationen als irreführend gilt.
Artikel 7 (3) → Berücksichtigung von Kommunikationsbeschränkungen bei irreführenden Unterlassungen
Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums werden bei der Beurteilung irreführender Unterlassungen berücksichtigt.
Artikel 7 (4) → Wesentliche Informationen bei Aufforderung zum Kauf
Listet wesentliche Informationen auf, die bei einer Aufforderung zum Kauf bereitgestellt werden müssen.
Artikel 7 (4a) → Wesentliche Informationen bei Online-Suchanfragen
Regelt die Bereitstellung wesentlicher Informationen bei der Suche nach Produkten über Online-Plattformen.
Artikel 7 (5) → Informationsanforderungen im Gemeinschaftsrecht
Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation gelten als wesentlich.
Artikel 7 (6) → Verbraucherbewertungen und deren Authentizität
Informationen zur Authentizität von Verbraucherbewertungen gelten als wesentlich.
Richtlinie 2005/29/EG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Beschreibt, welche Unterlassungen als irreführend gelten und wie sie das Verhalten von Verbrauchern beeinflussen können.
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