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eu:irrefuehrende_unterlassungen

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Irreführende Unterlassungen

Artikel 7 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden.

Artikel 7 (1) → Irreführende Unterlassungen durch Vorenthalten wesentlicher Informationen
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn wesentliche Informationen vorenthalten werden, die der durchschnittliche Verbraucher benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen.

Artikel 7 (2) → Irreführende Unterlassungen durch Verheimlichung oder unklare Bereitstellung
Beschreibt, dass auch die Verheimlichung oder unklare Bereitstellung wesentlicher Informationen als irreführend gilt.

Artikel 7 (3) → Berücksichtigung von Kommunikationsbeschränkungen bei irreführenden Unterlassungen
Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums werden bei der Beurteilung irreführender Unterlassungen berücksichtigt.

Artikel 7 (4) → Wesentliche Informationen bei Aufforderung zum Kauf
Listet wesentliche Informationen auf, die bei einer Aufforderung zum Kauf bereitgestellt werden müssen.

Artikel 7 (4a) → Wesentliche Informationen bei Online-Suchanfragen
Regelt die Bereitstellung wesentlicher Informationen bei der Suche nach Produkten über Online-Plattformen.

Artikel 7 (5) → Informationsanforderungen im Gemeinschaftsrecht
Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation gelten als wesentlich.

Artikel 7 (6) → Verbraucherbewertungen und deren Authentizität
Informationen zur Authentizität von Verbraucherbewertungen gelten als wesentlich.

siehe auch

Richtlinie 2005/29/EG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Beschreibt, welche Unterlassungen als irreführend gelten und wie sie das Verhalten von Verbrauchern beeinflussen können.

eu/irrefuehrende_unterlassungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 09:12 von mfreund