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Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für:
a) die bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten eingetragenen Rechte an Mustern;
b) die beim Benelux-Musteramt eingetragenen Rechte an Mustern;
c) die mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international eingetragenen Rechte an Mustern;
d) die Anmeldungen der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Rechte an Mustern.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie schließt die Eintragung eines Musters auch die an die Hinterlegung anschließende Bekanntmachung eines Musters durch ein Amt für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats ein, in dem durch eine solche Bekanntmachung ein Recht an einem Muster begründet wird.
Richtlinie 98/71/EG → Geschmacksmusterrichtlinie
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