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Artikel 72 (2) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erlaubt die Ersetzung des Begriffs „Biozidprodukte“ durch einen spezifischen Verweis auf die beworbene Produktart.
In der Werbung darf das Wort „Biozidprodukte“ in den vorgeschriebenen Sätzen durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden.
Artikel 72 BPR → Werbung für Biozidprodukte
Legt fest, welche Anforderungen an die Werbung für Biozidprodukte gestellt werden, um irreführende Informationen zu vermeiden und die sichere Verwendung zu fördern.
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