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Art. 69 Biozid-VO regelt die Pflichten der Zulassungsinhaber für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Biozidprodukten. Ein von dieser Vorschrift erfasstes Biozidprodukt ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Biozid-VO ein Stoff oder ein Gemisch, das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu bekämpfen. Nach Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Biozid-VO stellen die Zulassungsinhaber sicher, dass das Etikett hinsichtlich der Risiken des (Biozid-)Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit nicht irreführend ist und keinesfalls Angaben wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthält. Nach Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Buchst. c Biozid-VO muss das Etikett außerdem deutlich lesbar und unverwischbar die dem Biozidprodukt von der zuständigen Behörde oder der Kommission zugeteilte Zulassungsnummer enthalten.1)
Voraussetzung für die parallele Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-VO) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-VO) im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Buchst. m, Art. 69 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO ist, dass das streitgegenständliche Produkt in den Geltungsbereich beider Verordnungen fällt.
BPR, Kapitel XV → Information und Kommunikation
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