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eu:einheitlicher_schutz_der_rechte_des_geistigen_eigentums

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Einheitlicher Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

Art. 118 (1) AEUV

Im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene.

AEUV → Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Unionspatent

Art. 118 (2) AEUV

Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Sprachenregelungen für die europäischen Rechtstitel fest. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

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