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Die Verordnung (EU) 2022/1925, bekannt als das Gesetz über digitale Märkte, zielt darauf ab, bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Sie legt harmonisierte Vorschriften fest, die für alle Unternehmen in der EU gelten, die als Torwächter im digitalen Sektor tätig sind. Die Verordnung definiert die Kriterien für die Benennung von Torwächtern und legt spezifische Verpflichtungen fest, um unfaire Praktiken zu verhindern und die Bestreitbarkeit der Märkte zu fördern.
Dieses Kapitel beschreibt den Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung und definiert wichtige Begriffe. Die Verordnung zielt darauf ab, den Binnenmarkt zu harmonisieren und faire Bedingungen für gewerbliche Nutzer und Endnutzer zu schaffen. Sie gilt für zentrale Plattformdienste, die von Torwächtern bereitgestellt werden, und definiert, was unter einem Torwächter und zentralen Plattformdiensten zu verstehen ist.
Art. 1 → Gegenstand und Anwendungsbereich
Definiert den Zweck der Verordnung und die Märkte, auf die sie anwendbar ist. Sie gilt für zentrale Plattformdienste, die von Torwächtern bereitgestellt werden, und schließt bestimmte Märkte aus, wie elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.
Art. 2 → Begriffsbestimmungen
Listet die Begriffsbestimmungen auf, die für das Verständnis der Verordnung notwendig sind, einschließlich der Definitionen für Torwächter, zentrale Plattformdienste und andere relevante Begriffe.
Dieses Kapitel legt die Kriterien und Verfahren zur Benennung von Torwächtern fest. Es beschreibt die Anforderungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um als Torwächter benannt zu werden, und die Verfahren, die die Kommission zur Benennung und Überprüfung von Torwächtern anwendet.
Art. 3 → Benennung von Torwächtern
Legt die Kriterien fest, nach denen ein Unternehmen als Torwächter benannt wird, einschließlich Umsatz- und Nutzerzahlen. Die Kommission ist befugt, Unternehmen als Torwächter zu benennen und die Liste der zentralen Plattformdienste zu führen.
Art. 4 → Überprüfung des Torwächter-Status
Ermöglicht der Kommission, den Status eines Torwächters zu überprüfen und zu ändern, wenn sich wesentliche Umstände ändern.
Dieses Kapitel beschreibt die Verpflichtungen von Torwächtern, um unfaire Praktiken zu verhindern und die Bestreitbarkeit der Märkte zu fördern. Es legt spezifische Verpflichtungen fest, die Torwächter einhalten müssen, um faire Bedingungen für gewerbliche Nutzer und Endnutzer zu gewährleisten.
Art. 5 → Verpflichtungen von Torwächtern
Listet spezifische Verpflichtungen auf, die Torwächter einhalten müssen, um unfaire Praktiken zu verhindern, wie z.B. die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Bedingungen für die Nutzung von Plattformdiensten.
Art. 6 → Verpflichtungen von Torwächtern, die möglicherweise noch durch Artikel 8 näher ausgeführt werden
Beschreibt weitere Verpflichtungen, die Torwächter einhalten müssen, um die Bestreitbarkeit der Märkte zu fördern, einschließlich der Nutzung von Daten und der Interoperabilität von Diensten.
Art. 7 → Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste
Legt die Verpflichtung von Torwächtern fest, Interoperabilität für nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste sicherzustellen.
Dieses Kapitel beschreibt die Verfahren zur Durchführung von Marktuntersuchungen durch die Kommission, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen und neue Praktiken oder Dienste zu identifizieren, die die Bestreitbarkeit der Märkte beeinträchtigen könnten.
Art. 16 → Einleitung einer Marktuntersuchung
Beschreibt das Verfahren zur Einleitung einer Marktuntersuchung durch die Kommission, um mögliche Verstöße gegen die Verordnung zu untersuchen.
Art. 17 → Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern
Ermöglicht der Kommission, Marktuntersuchungen durchzuführen, um zu prüfen, ob ein Unternehmen als Torwächter benannt werden sollte.
Art. 18 → Marktuntersuchung bei systematischer Nichteinhaltung
Ermöglicht der Kommission, Marktuntersuchungen durchzuführen, um systematische Nichteinhaltungen von Verpflichtungen durch Torwächter zu identifizieren.
Dieses Kapitel beschreibt die Befugnisse der Kommission zur Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung der Einhaltung der Verordnung. Es legt die Verfahren für die Erhebung von Informationen und die Verhängung von Sanktionen fest.
Art. 20 → Einleitung eines Verfahrens
Beschreibt das Verfahren zur Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission zur Untersuchung möglicher Verstöße gegen die Verordnung.
Art. 21 → Auskunftsverlangen
Ermöglicht der Kommission, von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Auskünfte zu verlangen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung erforderlich sind.
Art. 22 → Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen
Ermöglicht der Kommission, Personen zu befragen und Aussagen aufzunehmen, die für die Untersuchung von Verstößen gegen die Verordnung relevant sind.
Art. 23 → Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
Ermöglicht der Kommission, Nachprüfungen bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durchzuführen, um die Einhaltung der Verordnung zu überprüfen.
Art. 24 → Einstweilige Maßnahmen
Ermöglicht der Kommission, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um in dringenden Fällen die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen.
Art. 25 → Verpflichtungszusagen
Ermöglicht der Kommission, Verpflichtungszusagen von Torwächtern für bindend zu erklären, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen.
Art. 26 → Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen
Ermöglicht der Kommission, die Einhaltung der Verpflichtungen und Maßnahmen durch Torwächter zu überwachen.
Art. 27 → Informationen von Dritten
Ermöglicht Dritten, Informationen über mögliche Verstöße gegen die Verordnung an die Kommission oder nationale Behörden zu übermitteln.
Art. 28 → Compliance-Funktion
Verpflichtet Torwächter, eine Compliance-Funktion einzurichten, um die Einhaltung der Verordnung zu überwachen.
Art. 29 → Nichteinhaltung
Ermöglicht der Kommission, einen Nichteinhaltungsbeschluss zu erlassen, wenn ein Torwächter eine Verpflichtung nicht erfüllt.
Art. 30 → Geldbußen
Ermöglicht der Kommission, Geldbußen gegen Torwächter zu verhängen, die ihre Verpflichtungen nicht einhalten.
Art. 31 → Zwangsgelder
Ermöglicht der Kommission, Zwangsgelder gegen Torwächter zu verhängen, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen.
Art. 32 → Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
Legt die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern fest.
Art. 33 → Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
Legt die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen fest.
Art. 34 → Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
Gewährleistet den Torwächtern das Recht auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht im Rahmen von Verfahren nach der Verordnung.
Art. 35 → Jährliche Berichterstattung
Verpflichtet die Kommission, jährlich über die Umsetzung der Verordnung zu berichten.
Art. 36 → Berufsgeheimnis
Regelt den Umgang mit vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Verordnung erhoben werden.
Art. 37 → Zusammenarbeit mit nationalen Behörden
Ermöglicht die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und nationalen Behörden zur Durchsetzung der Verordnung.
Art. 38 → Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden
Beschreibt die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und nationalen Behörden bei der Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften.
→ Digitalpolitik
Schafft einen einheitlichen, sicheren und wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt, der Innovation fördert, europäische Werte schützt und die digitale Souveränität Europas stärkt, während gleichzeitig die Chancen der Digitalisierung für Wirtschaft und Gesellschaft genutzt und potenzielle Risiken reguliert werden.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de