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Die Verordnung (EU) 2019/1020 (Cyber Resilience Act (CRA)) regelt die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten innerhalb der Europäischen Union. Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, um ein hohes Schutzniveau für öffentliche Interessen wie Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten. Die Verordnung legt auch die Aufgaben und Pflichten der Wirtschaftsakteure fest und schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit mit diesen Akteuren.
Dieses Kapitel beschreibt den Gegenstand und den Anwendungsbereich der Verordnung sowie die Begriffsbestimmungen. Es legt fest, dass die Verordnung auf Produkte anwendbar ist, die unter die in Anhang I genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, und definiert zentrale Begriffe wie „Marktüberwachung“, „Nichtkonformität“ und „Wirtschaftsakteur“.
Art. 1 → Ziel der Verordnung
Ziel der Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes durch Stärkung der Marktüberwachung zu verbessern.
Art. 2 → Anwendbarkeit der Verordnung
Die Verordnung gilt für Produkte, die den in Anhang I angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen.
Art. 3 → Definitionen
Definiert wichtige Begriffe wie „Bereitstellung auf dem Markt“, „Inverkehrbringen“ und „Marktüberwachungsbehörde“.
Dieses Kapitel legt die Aufgaben der Wirtschaftsakteure fest, die Produkte in der EU in Verkehr bringen. Es beschreibt die Verantwortlichkeiten von Herstellern, Einführern, Bevollmächtigten und Fulfilment-Dienstleistern.
Art. 4 → Inverkehrbringen von Produkten
Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für es verantwortlich ist.
Art. 5 → Mandat des Bevollmächtigten
Regelt die Aufgaben und Befugnisse des Bevollmächtigten, der vom Hersteller beauftragt wird.
Art. 6 → Bereitstellung im Fernabsatz
Ein Produkt gilt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet.
Art. 7 → Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden
Wirtschaftsakteure müssen mit den Marktüberwachungsbehörden bei der Vermeidung oder Minderung von Risiken zusammenarbeiten.
Dieses Kapitel beschreibt die Unterstützung und Zusammenarbeit mit Wirtschaftsakteuren zur Förderung der Konformität und zur Sensibilisierung für die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.
Art. 8 → Informationen für Wirtschaftsakteure
Die Kommission sorgt dafür, dass das Portal „Ihr Europa“ Informationen über Produktanforderungen bereitstellt.
Art. 9 → Gemeinsame Tätigkeiten zur Förderung der Konformität
Marktüberwachungsbehörden können gemeinsame Tätigkeiten mit anderen Behörden oder Organisationen vereinbaren, um die Konformität zu fördern.
Dieses Kapitel behandelt die Organisation und Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden sowie der zentralen Verbindungsstelle in den Mitgliedstaaten.
Art. 10 → Benennung der Marktüberwachungsbehörden
Die Mitgliedstaaten benennen Marktüberwachungsbehörden und zentrale Verbindungsstellen für die Durchführung der Marktüberwachung.
Art. 11 → Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden
Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten die effektive Überwachung von Produkten und die Durchführung von Korrekturmaßnahmen.
Art. 12 → Peer Reviews
Peer Reviews werden organisiert, um die Kohärenz der Marktüberwachungsaktivitäten zu stärken.
Art. 13 → Nationale Marktüberwachungsstrategien
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine nationale Marktüberwachungsstrategie, um einen einheitlichen Ansatz für die Marktüberwachung zu fördern.
Dieses Kapitel legt die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden fest und beschreibt die Maßnahmen, die bei Nichtkonformität ergriffen werden können.
Art. 14 → Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
Die Mitgliedstaaten übertragen den Marktüberwachungsbehörden die notwendigen Befugnisse für die Marktüberwachung und Durchsetzung.
Art. 15 → Rückerstattung der Kosten der Marktüberwachungsbehörden
Die Mitgliedstaaten können die Erstattung von Kosten durch Wirtschaftsakteure verlangen, wenn Nichtkonformität festgestellt wird.
Art. 16 → Marktüberwachungsmaßnahmen
Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen Maßnahmen, wenn ein Produkt die Gesundheit oder Sicherheit gefährdet oder nicht konform ist.
Art. 17 → Verwendung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen
Die Marktüberwachungsbehörden wahren den Grundsatz der Vertraulichkeit und schützen personenbezogene Daten.
Art. 18 → Verfahrensrechte für Wirtschaftsakteure
Wirtschaftsakteure haben das Recht, sich zu Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden zu äußern.
Art. 19 → Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist
Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, werden zurückgerufen oder vom Markt genommen.
Art. 20 → System zum raschen Informationsaustausch
Ein System zum raschen Informationsaustausch wird genutzt, um Maßnahmen bei ernstem Risiko zu melden.
Art. 21 → Unionsprüfeinrichtungen
Unionsprüfeinrichtungen tragen zur Verbesserung der Laborkapazitäten und der Zuverlässigkeit von Prüfungen bei.
Dieses Kapitel beschreibt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten.
Art. 22 → Amtshilfe
Effiziente Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten.
Art. 23 → Durchsetzungsersuchen
Ermöglicht es einer Marktüberwachungsbehörde, eine andere Behörde um Durchsetzungshilfe zu ersuchen.
Art. 24 → Verfahren für Amtshilfeersuchen
Regelt das Verfahren für Amtshilfeersuchen zwischen den Marktüberwachungsbehörden.
Dieses Kapitel behandelt die Kontrolle von Produkten, die aus Drittstaaten auf den Unionsmarkt gelangen.
Art. 25 → Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen
Die Mitgliedstaaten benennen Behörden für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen.
Art. 26 → Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Regelt die Aussetzung der Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr bei Nichtkonformität.
Art. 27 → Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Bedingungen für die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr nach Aussetzung.
Art. 28 → Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Maßnahmen bei Ablehnung der Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr.
Dieses Kapitel beschreibt die koordinierte Durchsetzung der Marktüberwachung und die internationale Zusammenarbeit.
Art. 29 → Unionsnetzwerk für Produktkonformität
Ein Netzwerk zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den vollziehenden Behörden der Mitgliedstaaten.
Art. 30 → Zusammensetzung und Funktionsweise des Netzwerks
Das Netzwerk besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission.
Art. 31 → Rolle und Aufgaben des Netzwerks
Das Netzwerk befasst sich mit allgemeinen Themen der Marktüberwachung und fördert die Zusammenarbeit.
Art. 32 → Rolle und Aufgaben der Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit
Die ADCO erleichtern die einheitliche Anwendung der Harmonisierungsrechtsvorschriften.
Art. 33 → Rolle und Aufgaben der Kommission
Die Kommission unterstützt das Netzwerk und die ADCO bei der Marktüberwachung.
Art. 34 → Informations- und Kommunikationssystem
Ein System zur Erfassung und Verarbeitung von Informationen zur Marktüberwachung.
Art. 35 → Internationale Zusammenarbeit
Die Kommission kann mit Regulierungsbehörden in Drittländern zusammenarbeiten.
Dieses Kapitel regelt die Finanzierung der Marktüberwachungstätigkeiten durch die Union.
Art. 36 → Finanzierungstätigkeit
Die Union finanziert die Durchführung der Aufgaben des Netzwerks und der Peer Reviews.
Art. 37 → Schutz der finanziellen Interessen der Union
Die Kommission gewährleistet den Schutz der finanziellen Interessen der Union.
Dieses Kapitel beschreibt die Änderungen an bestehenden Richtlinien und Verordnungen.
Art. 38 → Änderungen der Richtlinie 2004/42/EG
Bestimmte Artikel der Richtlinie 2004/42/EG werden gestrichen.
Art. 39 → Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden vorgenommen.
Art. 40 → Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 werden vorgenommen.
Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen der Verordnung.
Art. 41 → Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung fest.
Art. 42 → Bewertung, Überprüfung und Leitlinien
Die Kommission führt Bewertungen der Verordnung durch und erstellt Leitlinien.
Art. 43 → Ausschussverfahren
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Art. 44 → Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
→ Digitalpolitik
Schafft einen einheitlichen, sicheren und wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt, der Innovation fördert, europäische Werte schützt und die digitale Souveränität Europas stärkt, während gleichzeitig die Chancen der Digitalisierung für Wirtschaft und Gesellschaft genutzt und potenzielle Risiken reguliert werden.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de