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eu:binnenmarkt

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Binnenmarkt

Artikel 4 der Richtlinie 2005/29/EG

Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.

siehe auch

Richtlinie 2005/29/EG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Schützt den Binnenmarkt vor Beschränkungen aufgrund unlauterer Geschäftspraktiken.

eu/binnenmarkt.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 03:45 von 127.0.0.1