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Die Flugentfernungen, die zur Berechnung der Ausgleichszahlungen dienen, werden nach der Großkreisentfernungsmethode berechnet.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.
Artikel 7 → Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung
Regelt die Entschädigungshöhen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung.
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