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eu:belaestigung_noetigung_und_unzulaessige_beeinflussung

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Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung

Artikel 9 der Richtlinie 2005/29/EG

Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf:

a) Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes;

b) die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;

c) die Ausnutzung durch den Gewerbetreibenden von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Gewerbetreibende bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen;

d) belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nicht-vertraglicher Art, mit denen der Gewerbetreibende den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Gewerbetreibenden zu wechseln;

e) Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.

siehe auch

Richtlinie 2005/29/EG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Beschreibt, wie Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung im Rahmen von Ge

eu/belaestigung_noetigung_und_unzulaessige_beeinflussung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 03:45 von 127.0.0.1