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Die Richtlinie 84/450/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz von Gewerbetreibenden vor irreführender Werbung und deren unlautere Auswirkungen sowie die Festlegung der Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
— Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. ‚Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt.“
— Folgende Nummer wird angefügt:
„4. ‚Urheber eines Kodex‘ jede Rechtspersönlichkeit, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex zuständig ist.“
Richtlinie 2005/29/EG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Ändert die Bestimmungen der Richtlinie 84/450/EWG im Bereich irreführende und vergleichende Werbung.
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