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Artikel 22 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Große Beschwerdekammer für Entscheidungen über Rechtsfragen zuständig ist, die ihr von den Beschwerdekammern oder dem Präsidenten des Europäischen Patentamts vorgelegt werden, sowie für Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen.
Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für:
a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Artikel 112 vorgelegt werden;
b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 112 vorgelegt werden;
c) Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen nach Artikel 112a.
Die Große Beschwerdekammer ist gemäß Art. 22 Abs. 1 EPÜ zuständig für Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Art. 112 EPÜ vorgelegt werden (Buchstabe a), für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Art. 112 EPÜ vorgelegt werden (Buchstabe b), und für Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung der Entscheidungen der Beschwerdekammern nach Art. 112a EPÜ (Buchstabe c). Letztere eröffnen allerdings lediglich eine begrenzte Überprüfungsmöglichkeit (vgl. Art. 112a Abs. 2 EPÜ). Der Antrag kann nur auf schwerwiegende Verfahrensmängel (Art. 112a Abs. 2 Buchstaben a bis d EPÜ) oder darauf gestützt werden, dass eine Straftat (Art. 112a Abs. 2 Buchstabe e EPÜ) die Entscheidung beeinflusst haben könnte. Er hat weder das Ziel, die sachliche Begründetheit der Entscheidung der Beschwerdekammern zu überprüfen, noch die richtige Anwendung des Verfahrensrechts durch diese oder eine einheitliche Rechtsanwendung umfassend zu sichern (vgl. Günzel/Kinkeldey, in: Benkard, EPÜ, 3. Aufl. 2019, Art. 112a Rn. 4).1)
Artikel 22 EPÜ → Große Beschwerdekammer
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer.
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