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Artikel 9 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Gerichte für die Regelung von Streitigkeiten zuständig sind.
Für die Regelung von Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig:
a) bei Streitigkeiten nach Absatz 1 die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ein Gericht eines anderen Staats bestimmt worden ist;
b) bei Streitigkeiten nach Absatz 2 die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland oder des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet.
Artikel 9 EPÜ → Haftung
Beschreibt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Organisation.
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