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Regel 12b (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Präsidium der Beschwerdekammern aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern besteht.
Das autonome Organ innerhalb der Beschwerdekammereinheit (das „Präsidium der Beschwerdekammern“) setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder sind.
Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.
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