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Artikel 117 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die zulässigen Beweismittel im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
a) Vernehmung der Beteiligten;
b) Einholung von Auskünften;
c) Vorlegung von Urkunden;
d) Vernehmung von Zeugen;
e) Begutachtung durch Sachverständige;
f) Einnahme des Augenscheins;
g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid.
Artikel 117 EPÜ → Beweismittel und Beweisaufnahme
Regelt die zulässigen Beweismittel und das Verfahren zur Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
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