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ep:zeugeneinvernahme_im_einspruchsverfahren

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Zeugeneinvernahme im Einspruchsverfahren

Eine Einvernahme angebotener Zeugen (Regel 117 EPÜ) zu einer strittigen Frage findet statt, wenn diese Frage für die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents maßgeblich ist. Dies könnte der Fall sein, wenn eine Vorbenutzung behauptet wurde und der angebotene Zeuge beteiligt war.1)

siehe auch

Artikel 99 (1) EPÜ → Einspruch

1)
Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016
ep/zeugeneinvernahme_im_einspruchsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1