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Nr. 3.2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Anforderungen an Zahlungen zur Auffüllung des laufenden Kontos.
Zahlungen zur Auffüllung des laufenden Kontos haben in Euro auf das Bankkonto des EPA zu erfolgen. Im Verwendungszweck der Überweisung sind folgende Angaben zu machen: „Auffüllung“ oder „Deposit“, gefolgt von der achtstelligen Nummer des laufenden Kontos beim EPA.
Nr. 3 VLK → Auffüllungen
Regelt die Verfahren und Anforderungen für die Auffüllung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.
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