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ep:zahlung_der_jahresgebuehren_mit_zuschlagsgebuehr

finanzcheck24.de

Zahlung der Jahresgebühren mit Zuschlagsgebühr

Regel 51 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden können, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

Regel 51 (2) EPÜ

Wird eine Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag nach Absatz 1 entrichtet, so kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

Die in Artikel 86 Absatz 1 festgelegte Rechtsfolge tritt mit Ablauf der Sechsmonatsfrist ein.

siehe auch

Regel 51 EPÜ → Fälligkeit
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.

ep/zahlung_der_jahresgebuehren_mit_zuschlagsgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1