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Nr. 13.1 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Möglichkeit, einen Abbuchungsauftrag am Eingangstag zu widerrufen.
Ein Abbuchungsauftrag kann an seinem Eingangstag durch eine unterzeichnete schriftliche Mitteilung des Einzahlers ganz oder teilweise widerrufen werden.
Nr. 13 VLK → Widerruf eines Abbuchungsauftrags
Regelt die Bedingungen und Fristen für den Widerruf eines Abbuchungsauftrags beim Europäischen Patentamt.
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