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Richtlinien: II.E 1.4.4 Wesentlichkeits- oder Dreipunkte-Test.
Gemäß T 1365/16 wird der sogenannte „Wesentlichkeitstest“ (beschrieben in T 331/87, s. oben Punkt a) in der jüngeren Rechtsprechung der Beschwerdekammern nicht mehr als geeignet angesehen (vgl. z. B. T 1852/13).
Wie in zahlreichen Entscheidungen betont wird, müssen letztendlich die Erfordernisse des „Goldstandards“ erfüllt sein, wenn es um die Prüfung jeglicher Änderung auf deren Konformität mit Art. 123 (2) EPÜ und analog Art. 76 (1) EPÜ geht (T 838/16 unter Verweis auf T 1852/13 und T 755/12; s. auch T 1462/14, T 1869/17 und T 71/19). In verschiedenen Entscheidungen wurde der Schluss gezogen, dass der in T 331/87 beschriebene Wesentlichkeitstest irrelevant ist und nicht angewandt werden sollte (T 2311/10 in Bezug auf Zwischenverallgemeinerungen; T 2599/12, T 830/16, T 1365/16, T 437/17; s. auch die weiteren in diesem Kapitel zitierten Entscheidungen unter II.E.1.4.4 e)).
Eine Streichung galt nachdem „Wesentlichkeitstest“ in der Regel als akzeptierbar, wenn das Merkmal als unwesentlich gilt. Nach der überholten Rechtsprechung (T 331/87, T 60/90) verstieß das Ersetzen oder Streichen eines Merkmals nicht gegen Art. 123(2), wenn der Fachmann unmittelbar erkennt, dass (1) das Merkmal in der Offenbarung nicht als wesentlich dargestellt ist, (2) es für die Funktion der Erfindung angesichts der zu lösenden technischen Aufgabe entbehrlich ist und (3) die Änderung keine wesentliche Anpassung anderer Merkmale erfordert.
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