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ep:weiterleitung_der_anmeldung

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Weiterleitung der Anmeldung

Regel 37 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet.

Regel 37 (1) EPÜ

Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats leitet europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung des nationalen Rechts betreffend die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiter und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, damit die Weiterleitung

a) innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anmeldung erfolgt, wenn ihr Gegenstand nach nationalem Recht offensichtlich nicht geheimhaltungsbedürftig ist, oder

b) innerhalb von vier Monaten nach Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, innerhalb von vierzehn Monaten nach dem Prioritätstag erfolgt, wenn näher geprüft werden muss, ob die Anmeldung geheimhaltungsbedürftig ist.

siehe auch

Regel 37 EPÜ → Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
Legt fest, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet.

ep/weiterleitung_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1