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ep:vorschlagsrecht_des_praesidenten_der_beschwerdekammern

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Vorschlagsrecht des Präsidenten der Beschwerdekammern

Regel 12d (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident der Beschwerdekammern das Recht hat, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zur Ernennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen.

Regel 12d (2) EPÜ

Nach Übertragung durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts übt der Präsident der Beschwerdekammern das Recht aus, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zur Ernennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen, ebenso wie das Recht, zu ihrer Wiederernennung (Artikel 11 Absatz 3) und zur Ernennung und Wiederernennung externer rechtskundiger Mitglieder (Artikel 11 Absatz 5) gehört zu werden.

siehe auch

Regel 12d EPÜ → Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden
Legt die Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden fest.

ep/vorschlagsrecht_des_praesidenten_der_beschwerdekammern.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1