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Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, a) befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält. Weist die Beschwerdekammer den Antrag zurück, so hat sie die Zurückweisung in der Endentscheidung zu begründen;
Laut Artikel 112 (1) a) EPÜ ist die Große Beschwerdekammer nur zu befassen, wenn ihre Entscheidung für erforderlich gehalten wird. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung der vorlegenden Kammer in der konkreten, ihr vorliegenden Sache von der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer abhängig ist.1)
Befasst eine Beschwerdekammer die Große Beschwerdekammer mit einer Vorlagefrage nach Artikel 112 (1) a) EPÜ, so obliegt es vorrangig der vorlegenden Beschwerdekammer, in der Vorlageentscheidung darzulegen, dass und warum sie eine Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über die Vorlagefrage für erforderlich zur Entscheidung in dem vor ihr anhängigen Beschwerdeverfahren erachtet. Dies ergibt sich auch aus Artikel 22 (2) Satz 2 VOBK, wonach die vorlegende Beschwerdekammer in der Vorlageentscheidung den Zusammenhang der vorgelegten Fragen darzulegen hat.2)
In jedem Fall hat die Große Beschwerdekammer zu prüfen, ob eine Vorlage die Voraussetzungen von Artikel 112 (1) a) EPÜ (einschließlich des Erforderlichkeitskriteriums) erfüllt und damit zulässig ist.3)
Beruht die Vorlage auf einer offensichtlich falschen Anwendung einer Rechtsvorschrift, mit der Folge, dass bei richtiger Rechtsanwendung dieser Vorschrift eine Beantwortung der Vorlagefrage durch die Große Beschwerdekammer nicht mehr als erforderlich für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren erscheint, ist sie allerdings als unzulässig zu werten.4)
Artikel 112 EPÜ → Vorlage an die Großen Beschwerdekammer
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Große Beschwerdekammer mit einer Rechtsfrage befasst wird.
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