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- | AO EPÜ, Teil 3, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente# | + | Regel 40 EPÜ -> [[Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags]] \\ |
- | Dieses Kapitel beschreibt | + | Legt die Voraussetzungen fest, unter denen der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung bestimmt wird. |
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