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ep:voraussetzungen_fuer_den_anmeldetag

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-AO EPÜ, Teil 3, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel I EPÜ: Einreichung der europäischen Patentanmeldung|Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] \\  +Regel 40 EPÜ -> [[Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags]] \\ 
-Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Einreichung europäischer Patentanmeldungeneinschließlich der Möglichkeit zur Einreichung von Teilanmeldungen und der Übermittlung von Anmeldungen. Es regelt auch die Entrichtung von Anmelde- und Recherchengebühren sowie die Festlegung des Anmeldetags.+Legt die Voraussetzungen festunter denen der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung bestimmt wird. 
ep/voraussetzungen_fuer_den_anmeldetag.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/10 12:55 von areichelt