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Regel 40 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag festgesetzt werden kann.
Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:
a) einen Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird;
b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm Kontakt aufzunehmen;
c) eine Beschreibung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung.
Regel 40 EPÜ → Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung bestimmt wird.
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