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Artikel 104 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Entscheidungen über die Festsetzung der Kosten in jedem Vertragsstaat wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts behandelt werden.
Jede unanfechtbare Entscheidung des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten wird in jedem Vertragsstaat in Bezug auf die Vollstreckung wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts des Staats behandelt, in dem die Vollstreckung stattfindet. Eine Überprüfung dieser Entscheidung darf sich lediglich auf ihre Echtheit beziehen.
Artikel 104 EPÜ → Verteilung der Kosten
Regelt die Verteilung der Kosten im Einspruchsverfahren.
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