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Für Europäische Patente / -anmeldungen:
Art. 60 I, II Recht auf das Patent;
Art. 60 III Anmelderfiktion
Art. 61 Verfahren bei Anmeldung durch Nichtberechtigten (3 Alternativen für Berechtigten); Anerkennungsprotokoll regelt Zuständigkeit der Gerichte (früher TABU 820, nun nicht mehr enthalten); vgl. hierzu Art. II § 10 IntPatÜG
Art. II § 5 IntPatÜG Vindikationsanspruch bei Anmeldung durch Nichtberechtigten;
Art. II § 6 IntPatÜG Nichtigkeitsgrund
Merke: Das IntPatÜG und Art. 61 EPÜ enthalten - anders als da § 8 S.1 PatG keinen Doppeltatbestand, sondern nur Vindikationsanspruch für den Berechtigten (nicht für den durch widerrechtliche Entnahme Verletzten).
Ferner wichtig:
Regel 14 EPÜ: Aussetzung des Verfahrens, wenn dem EPA nachgewiesen wird, daß Vindikationsverfahren eingeleitet wurde;
Regel 15 EPÜ: RF aus Regel 14; weder europäische Anmeldung noch Benennungen dürfen zurückgenommen werden;
Regel 16 EPÜ: Fristen
Regel 17 EPÜ: Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten.
Art. 60 EPÜ I S. 2 weist Entscheidung über die materielle Berechtigung zur Anmeldung den nationalen Gerichten zu. Das Anerkennungsprotokoll (früher TABU 820) regelt, welches Gericht zuständig ist. In Deutschland wird der Vindikationsanspruch auf eine Europäische Patentanmeldung gegen einen Nichtberechtigten vom nach Art. 60 I S. 1 EPÜ Berechtigten durch Art. II § 5 IntPatÜG durchgesetzt. Dabei nur die eine Alternative des analogen § 8 PatG vorhanden (Berechtigter - Nichtberechtigter)! Klage kann auch auf teilweise Übertragung der Anmeldung (NICHT des Patents, da Europäische Patente, d.h. die jeweiligen nationale Teile nicht teilbar) lauten.
Bei rechtskräftiger Entscheidung zugunsten des Entnommen hat er drei Möglichkeiten:
a. Art. 61 I Alt. a: Weiterverfolgung derselben Anmeldung anstelle des früheren Anmelders;
b. Art. 61 I Alt. b: Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung für dieselbe Erfindung (was heißt das, wie bei § 7 II PatG auf Offenbarung festgelegt, sonst nichtig ??????) (meine Meinung: zunächst folgt aus unzulässiger Erweiterung nicht unmittelbar die Nichtigkeit, sondern es besteht nur ein Widerrufsgrund. Ich glaube es läuft im EPÜ im Ergebnis genauso wie im PatG: Art. 61 II bestimmt, daß Nachanmeldung wie eine Teilanmeldung behandelt wird; für Teilanmeldung besteht Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung über Offenbarung der Stammanmeldung (Art. 99 c) und über Art. II § 6 I Nr. 3 auch Nichtigkeitsgrund); Variante b gemäß Regel 17 zwangsläufig mit c. kombiniert.
MERKE: Im Fall von Variante b behält die Nachanmeldung nicht nur die Prio der ursprünglichen Anmeldung sondern auch den Anmeldetag (vgl. Art. 76 I) daher keine „40-jährigen„ Europäische Patente im Gegensatz zu § 7 II PatG
c. Art. 61 I Alt. c: Beantragung der Zurückweisung der Anmeldung;
Wahlmöglichkeiten des Art. 61 bis zur „Erteilung des Europäischen Patents“, d.h. bis zur Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung (Art. 98). Danach nur noch nationale Vindikation. Frist für die drei Varianten beträgt gemäß Art. 61 I drei Monate ab Rechtskraft des nationalen Vindikationsverfahrens. Bei Teilübertragung erfolgt gemäß Regel 18 Teilung der Anmeldung.
Praktische Umsetzung:
EPA erkennt Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung (in die Umschreibung auf Berechtigten) gemäß § 894 ZPO durch rechtskräftiges Urteil an. Klage auf Abgabe der notwendigen Unterlagen, verbunden mit Zwangsgeldandrohung gemäß § 890 ZPO ebenfalls möglich. Einstweilige Verfügung nicht notwendig, da nach Regel 14 I Erteilungs- bzw. Einspruchsverfahren sofort ausgesetzt wird, sobald dem EPA nachgewiesen wird, daß nationales Vindikationsverfahren eingeleitet worden ist.
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