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ep:vertragliche_haftung_der_organisation

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Vertragliche Haftung der Organisation

Artikel 9 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die vertragliche Haftung der Organisation nach dem Recht bestimmt wird, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Artikel 9 (1) EPÜ

Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

siehe auch

Artikel 9 EPÜ → Haftung
Beschreibt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Organisation.

ep/vertragliche_haftung_der_organisation.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 11:58 von areichelt