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11.1 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) beschreibt, dass ein automatischer Abbuchungsauftrag seine Wirkung bei bestimmten Ereignissen, wie der Erteilung eines Patents oder der Rücknahme einer Anmeldung, verliert.
Ein automatischer Abbuchungsauftrag verliert seine Wirkung mit dem Tag, an dem
a) die Erteilung des europäischen Patents wirksam wird, sofern kein Einspruch eingelegt wird; wird gegen das erteilte europäische Patent Einspruch eingelegt, so wird der automatische Abbuchungsauftrag des Patentinhabers erneut wirksam, bis das Einspruchs-, Einspruchsbeschwerde- oder Überprüfungsverfahren rechtskräftig erledigt ist.
b) die europäische oder internationale Patentanmeldung zurückgenommen worden ist oder rechtskräftig als zurückgenommen gilt oder an dem die europäische Patentanmeldung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist;
c) die Aussetzung des Verfahrens nach Regel 14 EPÜ wirksam wird;
d) die Unterbrechung des Verfahrens nach Regel 142 EPÜ wirksam wird;
e) das Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren in Bezug auf das europäische Patent, für das der automatische Abbuchungsauftrag erteilt worden war, endgültig abgeschlossen ist;
f) der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zurückgenommen wird (R. 90bis.4 PCT) oder als zurückgenommen gilt.
VAA, Abschnitt 11 → Beendigung des automatischen Abbuchungsverfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen ein automatischer Abbuchungsauftrag seine Wirkung verliert.
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